Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen der TREKZ TRAVEL SOLUTIONS GmbH für die Vermittlung von Reiseleistungen

Die TREKZ Travel Solutions GmbH (Reisevermittler) vermittelt Pauschalreisen und sonstige Reiseleistungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Reiseleistungsanbieter. Für diese

ausschließlich in der Vermittlung stehenden vertraglichen Leistungen von der TREKZ Travel Solutions GmbH gelten die nachfolgenden Regelungen, soweit nicht zwingende, gesetzliche Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der § 651a ff BGB in Verbindung mit Artikel 250 ff EGBGB und §§ 675, 631 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung entgegen stehen.

Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseleistungsanbieter (Reiseveranstalter, Reederei, Fluggesellschaft, Reiseversicherer etc.) gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- und Geschäftsbedingungen.

1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der

Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Auftrags zur Reisevermittlung dar.

1.2. Der Vermittlungsauftrag ist rechtswirksam zustande gekommen, wenn der Reisevermittler im Namen des jeweiligen Reiseleistungsanbieters oder der jeweilige Reiseleistungsanbieter selbst die Annahme des auf einen Vertragsabschluss gerichteten Angebots des Kunden erklärt.

1.3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseleistungsanbieter gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen. Dem vermittelten Vertrag über die Reiseleistung können zusätzliche eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie sonstige Regelungen des jeweiligen Reiseleistungsanbieters zugrunde liegen. Darin können Zahlungsbedingungen, Bestimmungen über Fälligkeit, Haftung, Stornierung, Umbuchung und Rückzahlung sowie andere Beschränkungen und Obliegenheiten des Kunden geregelt sein. Die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die sonstigen Regelungen der Reiseleistungsanbieter werden dem Reisekunden von dem Reisevermittler, soweit verfügbar, zur Einsichtnahme und Akzeptanz bereitgestellt. Im Übrigen werden sie von den Reiseleistungsanbietern bei der Annahme des vermittelten Reisevertrages (Pauschalreisen, Einzelleistungen, Flugreisen) zur Verfügung gestellt. Der Kunde akzeptiert diese Geschäftsbedingungen spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem er die vom Reiseleistungsanbieter geforderten Zahlungen/Anzahlungen erbringt.

2. Zahlungen

2.1. Die Zahlungsentgegennahme bzw. der Zahlungseinzug erfolgt durch den Reiseleistungsanbieter selbst.

2.2. Mit Abschluss des vermittelten Reiseleistungsvertrages kann vom jeweiligen Reiseleistungsanbieter eine Anzahlung gefordert werden, die auf den Preis der Reiseleistung anzurechnen ist. Soweit es sich um Reiseleistungen im Sinne der §§ 651a bis 651m BGB handelt (Pauschalreisen), darf eine Anzahlung nur gegen Übermittlung eines Sicherungsscheins des Reiseleistungsanbieters verlangt werden. Weitere Zahlungen werden zu dem mit dem Reiseleistungsanbieter vereinbarten Terminen fällig. Restzahlungen werden spätestens mit Aushändigung oder Zugang der Reiseleistungsunterlagen fällig.

2.3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Reiseleistungsanbieter berechtigt ist, nach Mahnung mit Fristsetzung von dem vermittelten Reisevertrag zurückzutreten und von dem Anmelder eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis zu verlangen. Dieser Anspruch ist pauschaliert. Die Pauschalen sind Gegenstand der Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseanbieters.

3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

3.1. Der Reisevermittler gilt bei Pauschalreisen als vom Reiseleistungsanbieter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reiseleistungserbringer unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Reiseleistungsanbieters zu erklären.

3.2. Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.

3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

3.5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Reiseleistungsanbieter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an den Reiseleistungsanbieter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Reiseleistungsanbieter zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen werden.

4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa

4.1. Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Reisevermittler bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind 3 von 6.

4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.

4.4. Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen.

Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

4.6. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

5. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

5.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Reisvermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die

Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Reisevermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers ausgehändigt werden.

5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

  • die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
  • die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
  • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte

von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität 4 von 6.

Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

6. Reisedokumente

6.1. Die Unterlagen für Reiseleistungen – einschließlich Flugtickets, Reservierungsnummern und Berechtigungsscheinen – werden dem Kunden im Regelfall direkt vom Reiseleistungsanbieter übermittelt. Die Zusendung erfolgt im Regelfall auf elektronischem Weg nach Eingang des vollständigen Reisepreises. Sollten die Reisedokumente nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt beim Kunden eingegangen sein, so muss sich dieser unverzüglich mit dem Reisevermittler in Verbindung setzen.

Alternativ ist dem Kunden gestattet, sich unmittelbar an den Reiseleistungsanbieter zu wenden.

6.2. Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Reiseleistungsanbieters, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte Reiseleistung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler

7.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

7.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden, so gilt:

  1. a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
  2. b) Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem

Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Reiseleistungsanbieter ermöglicht hätte.

  1. c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 7.1 entfallen nicht
  2. d) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer

vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren

  • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen

  • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

7.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Reiseleistungsanbieter bleibt von Ziffer 7 unberührt.

7.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Reiseleistung hinzuweisen 5 von 6.

8. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseleistungsanbietern

8.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Reiseleistungsanbietern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler als auch gegenüber dem Reiseleistungsanbieter geltend machen will.

8.2. Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der

Reiseleistungen durch den Reiseleistungsanbieter auch seinem Reisevermittler, über den er die Reiseleistung gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseleistungsanbietern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

9. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

9.1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei

Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

9.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

9.3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

9.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskosten-versicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Reisevermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

10. Haftung des Reisevermittlers

10.1. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Reiseleistungsanbieters erheblich abweicht.

10.2. Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gilt die Regelung in Ziffer 7.

11. Verbraucherstreitbeilegung

11.1. Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.

11.2. Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Reiseleistungen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin. Der Reisevermittler nimmt derzeit nicht an diesem freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil. Daher kann auch die OS-Plattform von den Kunden nicht genutzt werden.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Die Rechtsbeziehungen dem Reisevermittler und dem Kunden richten sich unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

TREKZ Travel Solutions GmbH, Bahnhofstr. 2a, D-82296 Schöngeising

Stand: Juli 2024